Fahren mit 17
Du willst bereits vor deinem 18. Geburtstag Auto fahren? Mit dem begleitendem Fahren ab 17 bieten wir dir die Möglichkeit bereits mit 17 Jahren einen PKW zu steuern.
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Mit 16 1/2 Jahren kann ein Fahrerlaubnisantrag (Klasse B, bzw. BE) gestellt werden. Hierzu wird die Zustimmung der Erziehungsberechtigten gefordert. Frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag kann die theoretische Prüfung, 1 Monat vorher die praktische Fahrprüfung abgelegt werden.
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Nach Bestehen der Fahrprüfung und Erreichen des 17. Lebensjahres stellt die Führerscheinstelle zunächst eine Prüfungsbescheinigung aus. Die zweijährige Probezeit beginnt bereits mit Erteilung dieser Prüfbescheinigung.
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Bis zum 18. Geburtstag darf der Fahranfänger nur gemeinsam mit einer Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen. Diese Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung eintragen sein – wobei es auch möglich ist, mehrere erwachsene Begleiter zu benennen.
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Der Fahrplan zum Führerschein
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Ab 16 1/2 Jahren
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Führerscheinausbildung wie bisher, nur ein Jahr früher als bisher.
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Ausbildung in den Klassen B bzw. BE (enthalten sind die Führerscheinklassen: AM und L).
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Mit Vollendung des 17. Lebensjahres
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Theoretische Prüfung frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag.
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Praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag.
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Aushändigung einer Prüfungsbescheinigung (kein Kartenführerschein).
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Beginn der 2-jährigen Probezeit mit Aushändigung der Prüfbescheinigung.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
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Fahren nur mit Begleitperson (Voraussetzungen für die Begleitperson s. u.)
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ACHTUNG!!! Die Promillegrenze für Fahranfänger 0,0‰ mit Vollendung des 18. Lebensjahres
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Die unbeschränkte Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) wird auf Antrag erteilt
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Die Prüfbescheinigung ist nur bis zu 3 Monate nach dem 18. Geburtstag gültig.
Voraussetzungen für Begleitpersonen
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​mindestens 30 Jahre
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seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder Klasse 3 (alt)
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nicht mehr als ein Punkt im Verkehrszentralregister (Flensburg)
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Blutalkoholkonzentration von maximal 0,5‰
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Fahrer und Beifahrer müssen darüber hinaus die Bestimmungen über Drogen und sonstige berauschenden Mittel einhalten.